Graz hat einen neuen Altstadtanwalt!

Rückwirkend seit Dezember 2023 ist RA Dr. Rainer Beck, MMag. art. nach Vorschlag der Stadt Graz durch die Steiermärkische Landesregierung zum neuen Grazer Altstadtanwalt ernannt worden.

Die Grazer Altstadtanwaltschaft ist seit ihrer Gründung im Wesentlichen für die Erhaltung der als UNESCO-Weltkulturerbestätte ausgezeichneten historischen Grazer Altstadt zuständig.

Der Altstadtanwalt hat nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz (GAEG 2008) das Recht, an den Sitzungen der Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) ohne Stimmrecht teilzunehmen. Er muss von Behörden beigezogen werden und um eine Stellungnahme gebeten werden, sofern diese vorhaben, von einem Gutachten der ASVK abzuweichen. Er hat auch das Recht, Beschwerde gegen Bescheide, die in den Geltungsbereich des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes fallen, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Diese Funktion erfordert neben juristischer Kompetenz auch Feingefühl für die historische Altstadt und das damit verbundene öffentliche Interesse am Weltkulturerbe der Stadt Graz.

Der AI-Act kommt!

Die Kommission der EU hat nun die auch als „AI-Act“ bezeichnete „Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union“ finalisiert.

Innerhalb dieser Verordnung werden verschiedene Arten von künstlicher Intelligenz nach Unterscheidung des Gefahrenlevel definiert und die daran geknüpften Folgen festgelegt. An dieser Klassifizierung hat sich seit der Entwurfsfassung nichts mehr geändert. Näheres dazu finden Sie im Blogeintrag „Erstes Gesetz zur Künstlichen Intelligenz“ vom 28.11.2023.

Das genaue Datum des Inkrafttretens ist noch unbekannt. Prinzipiell gilt die Verordnung in den Mitgliedstaaten ab dem Inkrafttreten. In der Verordnung sind jedoch noch unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens für bestimmte Teile und Pflichten für Mitgliedsstaaten vorgesehen. 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung gilt diese aber in ihrer Gesamtheit.

Geld zurück bei Freispruch – Kostenersatz im Strafverfahren

Nach langem Drängen der Rechtsanwaltskammer haben die Justiz- und Verfassungsministerin beim Anwaltstag 2023 bekanntgegeben, dass sie sich bezüglich eines höheren Kostenersatzes nach einem Freispruch in einem Strafverfahren geeinigt haben und ein solcher so schnell wie möglich beschlossen werden soll.

Zur Zeit werden nach einem Freispruch zwar Kosten ersetzt, diese sind aber gesetzlich gedeckelt. Nach einem Verfahren vor dem Geschworenengericht können maximal 10.000€ zugesprochen werden. Beim Schöffengericht sind es 5.000€, beim Einzelrichter am Landesgericht 3.000€ und beim Einzelrichter am Bezirksgerichts 1.000€. Meist deckt das nur einen Bruchteil dessen ab, was eine Verteidigung tatsächlich kostet. Das soll sich nun ändern. Zwar wird es wohl nicht zu einem vollen Ersatz kommen, aber auch eine deutliche Erhöhung ist ein lang überfälliger Schritt.

Da sich das Vorhaben immer noch in der Ausschussberatung des Nationalrates befindet, wird sich erst in Zukunft zeigen, wie es genau aussehen wird. Aber auch bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung unterstützen wir Sie gerne fachkundig beim Rückerlangen Ihrer Verfahrenskosten.

Erstes Gesetz zur künstlichen Intelligenz

Die EU hat nun als erste Staatenvereinigung begonnen, eine gesetzliche Regelung bezüglich Kl auszuarbeiten. Ziel der EU ist es, eine Gesetzeslage zu schaffen, innerhalb der Kl zum Wohl aller Menschen entwickelt und benutzt werden kann, die davon ausgehenden Gefahren aber gebannt werden sollen. Daher strebt das EU-Parlament eine Lösung an, in der Kl sicher, transparent, nicht diskriminierend und umweltfreundlich entwickelt sowie benutzt wird.

Um das zu erreichen, ist es der Plan der EU, Kl verschiedene „Risikolevel" zuzuweisen. Der höchste Level stellt „Unacceptable Risk" dar. Darunter fällt Kl, die das kognitive Verhalten manipuliert, Kl, die „Social Scoring" betreibt und Kl, die biometrische Identifikation in Echtzeit ermöglicht. Diese Art von Kl darf nur in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen erlaubt werden.

Das zweite Level, das eingeführt werden soll, ist „High Risk". Darunter fällt jede KI, die sich negativ auf die allgemeine Sicherheit oder die Einhaltung der Grundrechte auswirken kann, zum Beispiel Management von kritischer Infrastruktur oder Gesetzesvollzug. Jede Kl, die darunter fällt, wird, bevor sie auf den Markt darf, einer genauen Untersuchung unterzogen. Diese Untersuchung muss dann auch in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, solange die Kl verwendet wird.

Die unterste Kategorie ist „Generative Al". Darunter fällt jede andere KI. Auch hier wird es Auflagen bezüglich der Transparenz geben. Erstens wird bei jedem von KI kreierten Werk angegeben werden müssen, dass es von Kl erschaffen wurde. Zweitens soll ein Modell entworfen werden, das verhindert, dass Kl illegale Dinge erschafft. Zuletzt wird ausgewiesen werden müssen, wenn Daten oder Werke, an denen Copyright besteht, für Trainingszwecke verwendet worden sind.

Wie die genaue Regelung aussehen wird, wird zur Zeit noch mit den Mitgliedsstaaten ausgehandelt. Ziel ist es, mit den Verhandlungen bis Ende dieses Jahres fertig zu sein und Anfang 2024 die fertige Form präsentieren zu können.

Falls Sie bezüglich der neuen Regelung  oder in anderer Form zu Kl Fragen haben, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne mit spezialisierter Beratung zur Verfügung.

Späte Gerechtigkeit?

Im August 2002 wurde in Österreich der letzte für sexuelle Neigungen diskriminierende Straftatbestand aufgehoben. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern war diese Bestimmung bis zu seiner Aufhebung kein totes Recht, die Anzahl der Verurteilten stieg sogar in den letzten Jahren seiner Existenz.

Daher ist der jetzige Schritt der Justizministerin umso wichtiger. Bei der Einbringung des Budgetbegleitgesetzes, in dem 33 Mio. Euro für Entschädigungen vorgesehen sind, erklärte Zadić, dass man nun „als Staat Verantwortung für unsere Geschichte“ übernehmen werde.

Das Justizministerium bestätigte, dass eine gesetzliche Regelung zur Rehabilitation und Entschädigung von Personen, die wegen homosexuellen Taten verurteilt wurden, welche bei heterosexuellen Paaren nicht strafbar gewesen wären, in nächster Zeit beschlossen werden soll.

Wie diese Regelung genau aussehen wird, lässt sich im Moment noch nicht sagen. Vermutlich wird sie aber ähnlich ausgestaltet werden wie das deutsche Pendant. In dieser wird das seinerzeitige Urteil aufgehoben und die bezahlte Strafe rückerstattet oder bei Freiheitsentzug ein pauschaler Entschädigungsbetrag angeboten. Weiters ist noch ein Pauschalbetrag für Fälle außergewöhnlich negativer Beeinträchtigungen außerhalb einer Strafverfolgung vorgesehen, wie etwa arbeitsrechtliche Folgen.

Dass diese Entschädigungen den vollen erlitten Schaden (finanziell, beruflich wie sozial) niemals abdecken können, scheint klar zu sein. Dennoch ist es ein klarer Schritt in die richtige Richtung.

Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne bei solchen Fragestellungen beratend zur Verfügung.

Pflegeregress? Nein danke!

Unsere Kanzlei war vor Kurzem damit beschäftigt, eine Forderung eines öffentlichen Krankenhauses aufgrund von Pflegeleistungen, die gegenüber einem Erben nach dem Tod seiner Mutter geltend gemacht worden ist (Pflegeregress), abzuwehren. Unter einem Pflegeregress versteht man den Rückgriff auf das Privatvermögen der Angehörigen bei ausstehenden Kosten. Am 1.1.2018 trat eine Verfassungsbestimmung in Kraft. § 220a ASVG besagt, dass

„ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten […] unzulässig [ist]“.

Mit dieser Verfassungsbestimmung wurde zwar der Pflegeregress für Pflegeheime abgeschafft, jedoch können (öffentliche) Krankenhäuser und Spitäler weiterhin den Erben belangen. Zum Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Mutter war ein Rechnungsbetrag aus dem Spital offen, der im Verlassenschaftsverfahren nicht bezahlt wurde, da im Verlass zu wenig Vermögen vorhanden war.

Daraufhin ist der Träger dieses Spitals an den Erben herangetreten und wollte diese Forderung bei ihm unter der Begründung, dass als Erbe eine Haftung wegen einer Unterhaltspflicht gegeben sei, eintreiben.

Dem Spital wurde letztlich von den Verwaltungsgerichten nicht Recht gegeben, da eine Unterhaltspflicht nach dem Tod nicht mehr entstehen kann, wenn sie vor dem Tod auch nicht gegeben war. Der Erbe muss daher nicht die noch offene Schulden der verstorbenen Mutter bezahlen. Unsere Kanzlei konnte diese nicht gerechtfertigte Forderung der öffentlichen Hand erfolgreich abwehren.

Klimaklage beim EGMR

Am 27. September wurde der Fall von sechs jungen Menschen im Alter zwischen 11 und 24 Jahren, in welchem diese über 30 Staaten auf Verletzung von Menschenrechten bezüglich des Klimawandels klagen, vor dem EGMR verhandelt.

In der Klage wird behauptet, dass das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) sowie das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK) verletzt wurde.

Sollte den Klägern Recht gegeben werden, könnte der EGMR sämtliche Länder in die Pflicht nehmen, die von ihnen ausgestoßenen Treibhausgase massiv zu reduzieren. Ob es dazu kommt, ist zurzeit aber noch vollkommen offen. Ein Urteil wird im kommenden Jahr erwartet.

Autoren vs. „OpenAI“: Copyright bei KI ?

Die amerikanische Autoren-Vereinigung „Authors Guild“ hat im September 2023 beim District Court Southern, New York eine Klage gegen OpenAI, das Unternehmen hinter „ChatGPT“, aufgrund von behaupteten Copyrightverletzungen eingebracht. 

17 Autoren, unter denen sich bekannte Namen wie John Grisham, Jodi Picoult und George R. R. Martin befinden, betreiben gemeinsam mit der „Authors Guild” die Klage. Sie vertreten die Rechtsansicht, dass der Umstand, wonach ChatGPT mit Texten dieser Autoren trainiert wurde und dafür keine Lizenzen erworben wurden, eine Verletzung des Copyrights darstellt.

OpenAI hingegen beruft sich auf die Rechtfertigung des „Fair Use“ nach US-amerikanischem Recht. Fair Use bedeutet, dass man ein geschütztes fremdes Werk unter bestimmten Umständen auch ohne Bewilligung durch den Urheber nutzen darf. Es gibt keine klare gesetzliche Definition, aus diversen Gerichtsentscheidungen geht aber hervor, dass Fair Use-Nutzungen sogar Änderungen wie Kommentare, Kritiken oder Parodien umfassen kann. Ein weiteres relevantes  Kriterium für Fair Use ist auch der fehlende kommerzielle Aspekt der Nutzung. Darauf berufen sich allerdings die Autoren. Sie beschreiben OpenAI als „massive commercial enterprise“ und bezeichnen die diskutierte Praxis als „systematic theft on a mass scale“.

Auch KI hat also fremde Rechte zu respektieren. Unsere Kanzlei steht bei Unklarheiten oder Verletzungen von Rechten gerne mit Expertise für Beratungen zur Verfügung.

Rechtsfragen bei Naturkatastrophen

Aufgrund des Klimawandels sind nicht nur immer längere Hitzeperioden und deren Folgen ein Problem, mit dem man sich auch in Österreich nun befassen muss, sondern, wie die letzten Monate gezeigt haben, auch andere Extremwetterphänomene, wie langanhaltende Regenfälle und deren Folgen in Form von Hangrutschen und Muren. 

Für solche Fälle gibt es in der Steiermark das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz. Mit Katastrophe ist in diesem Gesetz „ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Abwehr oder Bekämpfung der Gefahr einen koordinierten Einsatz der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Einrichtungen, insbesondere der Organisationen des Katastrophenschutzes, erfordert“ gemeint.

Das Gesetz ermächtigt die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Feststellung einer Katastrophe nach § 4 dieses Gesetzes die Freihaltung und Räumung des Einsatzbereichs, die Benützung fremden Gutes und die Inanspruchnahme von Hilfsmitteln sowie Unterkünften, wenn notwendig mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. 

Das bedeutet, dass es im Fall einer Katastrophe dazu kommen kann, dass es verboten wird, das eigene Haus zu betreten, sofern einer der oben genannten Gründe vorliegt. Das mag ärgerlich sein, dient aber in den meisten Fällen sowohl der eigenen als auch der allgemeinen Sicherheit. Wichtig ist es aber, als betroffene Person seine Rechte und Pflichten gut zu kennen. Im Zweifel hilft ein Gespräch mit dem Anwalt des Vertrauens.

Brände am Urlaubsdomizil – Recht auf Storno oder Entschädigung?

Die letzten Sommer haben gezeigt, dass es immer häufiger bei beliebten Urlaubsdomizilen in Italien, Kroatien, Griechenland, Spanien etc. zu Bränden kommt, sodass geplante Urlaube abgesagt werden müssen oder nicht in der geplanten Form genossen werden können.

Wenn ein solches unvorhergesehenes Ereignis wie etwa eine Naturkatastrophe dann eintritt, wenn eine Reise bereits gebucht ist und die Reise dadurch unmöglich oder unzumutbar gemacht wird, besteht die Möglichkeit diese Buchung noch zu stornieren. Der Maßstab für das Recht zu stornieren ist ein durchschnittlicher Reisender, der unter diesen Bedingungen auch die Reise absagen würde. Juristisch gesehen kann man solche Ereignisse als „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ argumentieren.

Eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums ist ein starkes Indiz für eine solche Unzumutbarkeit. Aber auch ohne eine solche Reisewarnung kann es Fälle geben, die die Reise unzumutbar machen, wie etwa verheerende Brände in der Urlaubsregion.

 Es empfiehlt sich jedenfalls für Stornierungen oder Umbuchungen, Gespräche zu führen und auch Kulanzlösungen auszuloten. Letztlich entscheiden Gerichte, ob ein Stornorecht besteht oder nicht. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedenfalls die Beweissicherung, also Medienberichte, Wetterberichte etc. zu Beweiszwecken zu sammeln und aufzubewahren. Wenn eine Reise vom Veranstalter oder von der Fluglinie storniert wird, steht jedenfalls das Recht auf vollständigen Kostenersatz zu.

OpenAI / ChatGPT / Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz entwickelt sich rasch. Vom US-amerikanischen Unternehmen OpenAI wird seit kurzem das textbasierte Dialogsystem ChatGPT angeboten, das auf künstlicher Intelligenz beruht. Dabei soll das dahinterstehende Modell durch menschliches Feedback ständig weiterverbessert werden.

Rechtlich stellt sich allerdings die Frage, welche Rechte am Output bzw. am Content, der die Summe aus Input und Output darstellt, bestehen.

Nach den Terms of Use von OpenAI, Stand Dezember 2022, ist es jedenfalls nicht gestattet, das Programm in einer Weise zu nutzen, wodurch Rechte Dritter verletzt werden. Es ist auch nicht gestattet, den Output so darzustellen, dass er menschlich geschaffen worden sei, obwohl das nicht gegeben ist.

Zum Content führen die Terms of Use an, dass dem Kunden Nutzungsrechte am Output eingeräumt werden, allerdings kann OpenAI selbst den gesamten Content nutzen, soweit das für interne Zwecke erforderlich ist.

Der Kunde selbst ist allerdings für den gesamten Content verantwortlich, einschließlich der Garantie, dass der Content nicht geltendes Recht oder diese Geschäftsbedingungen verstoßt.

Mit anderen Worten ist der User daher selbst dafür verantwortlich, ob bzw. wie er den Content nutzt. Falls also Elemente Dritter im Content vorhanden sind, die geschützt sind, wird es dem Kunden nicht gestattet sein, den Output urheberrechtlich relevant zu nutzen, also insbesondere zu veröffentlichen, in Printversionen oder online zu nutzen. Nicht vergessen darf dabei auch werden, dass die Nennung von Original-Autoren verpflichtend ist.

Das Programm weist aber solche Namen Berechtigter von möglicherweise genutztem Fremdmaterial nicht aus. Problematisch ist, dass beim Output nicht erkennbar ist, ob fremdes geschütztes Material oder Zitate enthalten sind.

Andererseits wird jede Haftung und Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen und jedenfalls auch betragsmäßig auf ein Minimum, nämlich 100$ reduziert.

Offensichtlich ist mit Copyright-Beschwerden zu rechnen, dafür gibt es in den Terms of Use einen eigenen Textbaustein. Solche Beschwerden sollen an eine in den Terms of Use angeführte Adresse übermittelt werden.

Man wird sehen wie sich künstliche Intelligenz weiterentwickelt, rechtliche Probleme sind aber jedenfalls zu erwarten.

Jänner 2023

Darf man Material wie Audiofiles aus YT aufbereiten?

Wenn die Tonart geändert, etwas geschnitten oder sonst wie verändert wird, dann kann es sein, dass hier das Bearbeitungsrecht des Urhebers berührt wird. Bearbeitet darf ein Werk nur dann werden, wenn eine ausdrückliche Zustimmung dafür vorliegt, was üblicherweise hier nicht gegeben sein dürfte. Die Bearbeitung zu machen ist noch nicht das Problem, die Bearbeitung allerdings zu nutzen, etwa an SuS weiterzugeben ist dann nur mit der Zustimmung des Berechtigten erlaubt.

Davon ausgenommen sind sogenannte geringfügige Änderungen, also nur ein Kürzen, möglicherweise eine digitale Transposition oder geringfügige Änderung der Geschwindigkeit: Dafür braucht man keine Zustimmung des Urhebers, der berechtigte Nutzer darf solche geringfügigen Änderungen vornehmen, der Rechteinhaber kann das nicht verhindern.

Wie verhält es sich mit Unterrichtsmaterialien?

Nach § 42 Abs. 6 UrhG dürfen unter anderem Schulen und andere Bildungseinrichtungen, also auch Musikschulen für Unterrichtszwecke in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Kopien für eine bestimmte Schulklasse bzw. Lehrveranstaltung herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und auch an die Schüler austeilen, das gilt auch für Musiknoten. Auf Papier ist das jedenfalls zulässig, auf anderen Materialien wie auf Digitalträgern darf das nur zu nicht-kommerziellen Zwecken geschehen. Ausgenommen von dieser gesetzlichen Erlaubnis sind approbierte Schulbücher, aus denen darf so nicht kopiert werden.

Nach § 42g UrhG dürfen Schulen und andere Bildungseinrichtungen wie etwa Musikschulen für Zwecke des Unterrichts und auch der Lehre für die Teilnehmer am Unterricht Werke online zur Verfügung stellen, allerdings nur für den abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern und nur soweit das wirklich notwendig ist. Kommerzielle Zwecke dürfen damit nicht verfolgt werden.

Auch hier gilt diese Ausnahme nicht für approbierte Schulwerke.

 Hier  ist es allerdings so, dass den Urhebern ein Anspruch auf angemessene Vergütung zusteht, der von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann. Es kann also sein, dass Verwertungsgesellschaften beim Träger der Schule entsprechende Auskünfte einholen und letztlich Tantiemen vorschreiben, üblicherweise aber im überschaubaren geringen Ausmaß.

Unter diese Ausnahme fällt auch etwa ein downgeloadeter Popsong, den man so an Teilnehmer des Unterrichts weiterleiten kann, selbstverständlich nur für nicht-kommerzielle Zwecke.

Diese Ausnahme gilt für alle Werkkategorien, also Text, Musik, Bildende Kunst und auch Film wie etwa Videos.

Schülerkonzerte online stellen: AKM zahlen?

Wenn geschützte Musik aufgeführt wird, ist jedes öffentliche Darbieten oder auch die online-Nutzung bei der AKM anzumelden. Die Anmeldung kann online erfolgen. Keine Anmeldung braucht man dann wenn nur ungeschützte Musik aufgeführt wird, etwa wenn der Komponist länger als 70 Jahre verstorben ist, bei sogenannter AKM-freier Musik, also wenn der Komponist nicht Mitglied der AKM ist oder wenn gar keine öffentliche Aufführung vorliegt, weil die Öffentlichkeit fehlt. Im Zweifel sollte jedenfalls angemeldet werden, da bei verschuldeter Nichtmeldung das doppelte des üblichen Aufführungsentgeltes von der AKM verlangt werden kann.

Welche Verwertungsgesellschaften betreffen Musiker?

Für die Musik gibt es die Verwertungsgesellschaften AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) und der austro mechana.

Die AKM ist zuständig für die Rechtevergabe für öffentliche Aufführungen (Konzerte, Musik in Geschäften etc., egal ob live oder vom Trägermaterial), für das Senderecht (Fernsehen und Radio) und teilweise online-Rechte, also die Nutzung im Internet.

Die austro mechana ist zuständig und verwaltet die Rechte im Wesentlichen für die Tonträgerproduktion und den Vertrieb. Verwertungsgesellschaften sind monopolartig organisiert, in jedem Land gibt es eine Verwertungsgesellschaft für bestimmte Verwertungsarten. Für Nutzer ist es daher möglich von einer zentralen Stelle sämtliche Rechte zu bekommen, die gebraucht werden. Die Verwertungsgesellschaften wiederum kanalisieren die Rechte von zahlreichen Autoren, Komponisten und Musikverlegern. Verwertungsgesellschaften sind international durch Gegenseitigkeitsverträge in einem dichten Netzwerk verbunden, sodass Nutzungen international verrechnet werden können.

Was ist Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen, die von Menschen erbracht werden. Diese Werke, die vom Urheberrecht geschützt werden können aus den Gebieten der Literatur, der Musik, der Bildenden Kunst oder des Films sein. Der Urheber hat an seinem Werk zwei verschiedene Arten von Rechten, nämlich einerseits Persönlichkeitsrechte und andererseits Verwertungsrechte. Zum Persönlichkeitsrecht gehören insbesondere das Recht auf Namensnennung und auch das Recht auf Unversehrtheit des Werkes, sodass es gegen Veränderungen und Entstellungen geschützt ist. Zu den Verwertungsrechten gehören vor allem die Rechte der Vervielfältigung (Kopieren), der Verbreitung, der öffentlichen Aufführung, des Sendens und des Zurverfügungstellens im Internet (online-Rechte). Alle diese Rechte sind monopolisiert für den Autor. Dass jemand anderer nutzen darf dafür braucht es entweder eine gesetzliche Ausnahme (freie Werknutzungen wie etwa private Kopien, Zitatrecht usw.) oder eine ausdrückliche Einwilligung des Urhebers. Die Einwilligung kann umfassend oder sehr beschränkt sein, sie kann exklusiv oder auch nicht-exklusiv sein.

COVID-19 – Mietreduktion

Miete oder Pacht für Geschäftslokale ist seit dem Beginn der Covid-19 Krise ein heiß debattiertes Thema. Hat man als Betreiber eines Einzelhandels die Möglichkeit, Miete oder Pacht teilweise oder zur Gänze nicht zu bezahlen, ohne mit rechtlichen Folgen rechnen zu müssen? Dazu wurden bereits viele verschiede Meinungen geäußert und veröffentlicht. Nun wurde eine deutliche Klarstellung in einem rechtskräftigen Urteil des BG Meidling aus dem Dezember 2020 vorgenommen.

 

Diese Entscheidung zu GZ 9 C 361/20y stützt sich in erster Linie auf die Regelung des § 1104 ABGB. Diese besagt, dass dann, wenn ein Mietgegenstand aufgrund außerordentlicher Zufälle wie z.B. Seuchen gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, auch kein Miet- oder Pachtzins anfällt. In dieser Entscheidung wird § 1104 ABGB so ausgelegt, dass sowohl Hauptmietzins als auch Betriebskosten für die Zeit der Unbenutzbarkeit nicht bezahlt werden müssen.

 

Hierbei wird aber sehr genau auf den Vertragszweck geachtet. Wenn dieser im Betreiben eines Geschäftslokals liegt, darf eben keine Geschäftstätigkeit im Geschäftslokal abgewickelt werden. Eine Ausnahme ist aber z.B. eine Lagertätigkeit, die nur dann ins Gewicht fallen würde, wenn sie als eigene Art zu nutzen über die Kernnutzung, also z.B. das Verkaufen von Kleidung in einem Kleidungsgeschäft hinaus geht. Ausgenommen könnte auch die Tätigkeit des Online-Verkaufes sein, wenn das Geschäftslokal dafür genutzt wird.

 

Auch Fördermaßnahmen und Umsatzersatz-Zahlungen sollten berücksichtigt werden und könnten dazu führen, dass die Reduktion nicht zum Tragen kommt, allenfalls nicht zu 100% sondern nur zum Teil. Das wurde im Urteil zwar angedeutet aber letztlich nicht näher ausgeführt.

Von der analogen zur digitalen Veranstaltung

Durch die Covid-19-Krise gibt es im gesamten Veranstaltungswesen einen Wandel von der analogen zur digitalen Veranstaltung. Die Digitalisierung bringt neue Anforderungen nicht nur in der Durchführung der Veranstaltungen mit sich sondern auch in der Vorbereitung, und zwar insbesondere bei der Gestaltung von Vereinbarungen bzw. Verträgen, die zwischen Veranstaltern und teilnehmenden Personen geschlossen werden.

Die Vereinbarung für eine analoge Veranstaltung beinhaltet im Wesentlichen als Leistung die Abhaltung der Veranstaltung auf der einen Seite und als Gegenleistung auf der anderen Seite die Bezahlung eines Honorars.

Die digitale Veranstaltung verlangt dagegen mehr an Vereinbarungsinhalt. Das liegt vor allem daran, dass die Digitalisierung Persönlichkeitsrechte berührt und durch die Übertragung, Aufnahme, Speicherung etc. auch Urheberrechte und der Datenschutz berührt werden und damit auch geregelt werden müssen.

Es ist also notwendig geworden, die solchen digitalen Veranstaltungen zu Grunde liegenden Verträge anzupassen. Es müssen einerseits Regelungen aufgenommen werden, die sicherstellen, dass Bild- und Tonaufnahmen hergestellt werden und diese Aufnahmen dann auch noch genutzt werden können, und zwar durch Übertragungen, Speichern, online-Stellen etc.

Die notwendigen Regelungen betreffen einerseits Persönlichkeits- und Urheberrechte der betroffenen Personen, andererseits aber auch Inhalte der Veranstaltung, insbesondere wenn es um Wissensvermittlung geht und dafür Texte, Bilder, Grafiken etc. hochgeladen und verwendet werden sollen.

In den letzten Jahren hat auch die Sensibilität enorm zugenommen im Hinblick auf die Nennung von Namen. Autoren, also Fotografen, Texter, Komponisten etc. sind an bestimmten Stellen richtig zu nennen, eine unterlassene oder falsche Nennung führt oft zu Konflikten und teuren rechtlichen Konsequenzen. Bei Zitaten ist oft neben dem Autor auch eine Quelle zu nennen.

In der Vergangenheit war es häufig üblich, Rechteeinräumungen mit sogenannten „Buy-Out-Verträgen“ abzuwickeln. Das bedeutet, dass gegen eine bestimmte Pauschalsumme sämtliche Rechte exklusiv und unbeschränkt zur Nutzung übertragen werden. In Zukunft werden solche Buy-Out-Verträge mit Vorsicht zu betrachten sein, da die letzte EU-Urheberrechtsrichtlinie aus dem Jahr 2019 im Jahr 2021 in Österreich umzusetzen ist. Nach Artikel 20 dieser Richtlinie wird in Österreich der sogenannte „Bestseller-Paragraph“ eingeführt werden müssen, der in Deutschland schon seit Jahrzehnten existiert.

Diese Regelung über einen „Vertragsanpassungsmechanismus“ sagt im Wesentlichen aus, dass Verträge nachträglich angepasst werden können, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen als „unverhältnismäßig niedrig erweist“. Mit anderen Worten: Wenn ein Missverhältnis im Nachhinein entsteht, weil sich ein Werk als „Bestseller“ entpuppt, ein Künstler aber billig abgespeist wurde, dann hat der Künstler einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass sein Entgelt nachträglich entsprechend angehoben wird.