Von der analogen zur digitalen Veranstaltung

Durch die Covid-19-Krise gibt es im gesamten Veranstaltungswesen einen Wandel von der analogen zur digitalen Veranstaltung. Die Digitalisierung bringt neue Anforderungen nicht nur in der Durchführung der Veranstaltungen mit sich sondern auch in der Vorbereitung, und zwar insbesondere bei der Gestaltung von Vereinbarungen bzw. Verträgen, die zwischen Veranstaltern und teilnehmenden Personen geschlossen werden.

Die Vereinbarung für eine analoge Veranstaltung beinhaltet im Wesentlichen als Leistung die Abhaltung der Veranstaltung auf der einen Seite und als Gegenleistung auf der anderen Seite die Bezahlung eines Honorars.

Die digitale Veranstaltung verlangt dagegen mehr an Vereinbarungsinhalt. Das liegt vor allem daran, dass die Digitalisierung Persönlichkeitsrechte berührt und durch die Übertragung, Aufnahme, Speicherung etc. auch Urheberrechte und der Datenschutz berührt werden und damit auch geregelt werden müssen.

Es ist also notwendig geworden, die solchen digitalen Veranstaltungen zu Grunde liegenden Verträge anzupassen. Es müssen einerseits Regelungen aufgenommen werden, die sicherstellen, dass Bild- und Tonaufnahmen hergestellt werden und diese Aufnahmen dann auch noch genutzt werden können, und zwar durch Übertragungen, Speichern, online-Stellen etc.

Die notwendigen Regelungen betreffen einerseits Persönlichkeits- und Urheberrechte der betroffenen Personen, andererseits aber auch Inhalte der Veranstaltung, insbesondere wenn es um Wissensvermittlung geht und dafür Texte, Bilder, Grafiken etc. hochgeladen und verwendet werden sollen.

In den letzten Jahren hat auch die Sensibilität enorm zugenommen im Hinblick auf die Nennung von Namen. Autoren, also Fotografen, Texter, Komponisten etc. sind an bestimmten Stellen richtig zu nennen, eine unterlassene oder falsche Nennung führt oft zu Konflikten und teuren rechtlichen Konsequenzen. Bei Zitaten ist oft neben dem Autor auch eine Quelle zu nennen.

In der Vergangenheit war es häufig üblich, Rechteeinräumungen mit sogenannten „Buy-Out-Verträgen“ abzuwickeln. Das bedeutet, dass gegen eine bestimmte Pauschalsumme sämtliche Rechte exklusiv und unbeschränkt zur Nutzung übertragen werden. In Zukunft werden solche Buy-Out-Verträge mit Vorsicht zu betrachten sein, da die letzte EU-Urheberrechtsrichtlinie aus dem Jahr 2019 im Jahr 2021 in Österreich umzusetzen ist. Nach Artikel 20 dieser Richtlinie wird in Österreich der sogenannte „Bestseller-Paragraph“ eingeführt werden müssen, der in Deutschland schon seit Jahrzehnten existiert.

Diese Regelung über einen „Vertragsanpassungsmechanismus“ sagt im Wesentlichen aus, dass Verträge nachträglich angepasst werden können, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen als „unverhältnismäßig niedrig erweist“. Mit anderen Worten: Wenn ein Missverhältnis im Nachhinein entsteht, weil sich ein Werk als „Bestseller“ entpuppt, ein Künstler aber billig abgespeist wurde, dann hat der Künstler einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass sein Entgelt nachträglich entsprechend angehoben wird.