Pflegeregress? Nein danke!

Unsere Kanzlei war vor Kurzem damit beschäftigt, eine Forderung eines öffentlichen Krankenhauses aufgrund von Pflegeleistungen, die gegenüber einem Erben nach dem Tod seiner Mutter geltend gemacht worden ist (Pflegeregress), abzuwehren. Unter einem Pflegeregress versteht man den Rückgriff auf das Privatvermögen der Angehörigen bei ausstehenden Kosten. Am 1.1.2018 trat eine Verfassungsbestimmung in Kraft. § 220a ASVG besagt, dass

„ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten […] unzulässig [ist]“.

Mit dieser Verfassungsbestimmung wurde zwar der Pflegeregress für Pflegeheime abgeschafft, jedoch können (öffentliche) Krankenhäuser und Spitäler weiterhin den Erben belangen. Zum Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Mutter war ein Rechnungsbetrag aus dem Spital offen, der im Verlassenschaftsverfahren nicht bezahlt wurde, da im Verlass zu wenig Vermögen vorhanden war.

Daraufhin ist der Träger dieses Spitals an den Erben herangetreten und wollte diese Forderung bei ihm unter der Begründung, dass als Erbe eine Haftung wegen einer Unterhaltspflicht gegeben sei, eintreiben.

Dem Spital wurde letztlich von den Verwaltungsgerichten nicht Recht gegeben, da eine Unterhaltspflicht nach dem Tod nicht mehr entstehen kann, wenn sie vor dem Tod auch nicht gegeben war. Der Erbe muss daher nicht die noch offene Schulden der verstorbenen Mutter bezahlen. Unsere Kanzlei konnte diese nicht gerechtfertigte Forderung der öffentlichen Hand erfolgreich abwehren.